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§ 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes - Digitale Gesetze
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Erster Teil Registerbehörde
Zweiter Teil Das Zentralregister
Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers
§ 3 Inhalt des Registers
§ 4 Verurteilungen
§ 5 Inhalt der Eintragung
§ 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
§ 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
§ 8 (weggefallen)
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
§ 11 Schuldunfähigkeit
§ 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
§ 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
§ 14 Gnadenerweise und Amnestien
§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
§ 16 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
§ 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
§ 19 Aufhebung von Entscheidungen
§ 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
§ 20a Änderung von Personendaten
§ 20b Identifizierungsverfahren
§ 21 Automatisiertes Auskunftsverfahren
§ 21a Protokollierungen
§ 22 Hinweispflicht der Registerbehörde
§ 23 Hinweis auf Gesamtstrafenbildung
§ 24 Entfernung von Eintragungen
§ 25 Anordnung der Entfernung
§ 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Zweiter Abschnitt Suchvermerke
Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Register
Vierter Abschnitt Tilgung
Fünfter Abschnitt Rechtswirkungen der Tilgung
Sechster Abschnitt Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten
Siebter Abschnitt Internationaler Austausch von Registerinformationen
Achter Abschnitt Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818
Dritter Teil Das Erziehungsregister
Vierter Teil Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Das Zentralregister
Erster Abschnitt: Inhalt und Führung des Registers
§ 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.