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§ 10 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (BzBlG)
Eingangsformel
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Begrenzung und Verbot von Zusätzen mit Metallverbindungen
§ 2a Verbraucherschutz
§ 3 Ausnahmen
§ 3a Abgabe zum Ausgleich von Wettbewerbsvorteilen bei Ausnahmebewilligung
§ 4 Erklärung über die Beschaffenheit einzuführender Ottokraftstoffe
§ 5 Überwachung
§ 6
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Einfuhr von Ottokraftstoffen zu Verteidigungszwecken
§ 9 Berlin-Klausel
§ 10 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.