Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 63 Stimmabgabe in Klöstern - Digitale Gesetze
§ 63 Stimmabgabe in Klöstern
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.