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§ 49 Ausstattung des Wahlvorstandes - Digitale Gesetze
Bundeswahlordnung (BWO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Wahlorgane
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
Dritter Abschnitt Wahlhandlung
Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 49 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 50 Wahlkabinen
§ 51 Wahlurnen
§ 52 Wahltisch
§ 53 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 54 Öffentlichkeit
§ 55 Ordnung im Wahlraum
§ 56 Stimmabgabe
§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
§ 58 (weggefallen)
§ 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 60 Schluss der Wahlhandlung
Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen
Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 49 Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
Vordruck der Wahlniederschrift,
5.
Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7.
Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,
8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.