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§ 47 Wahlzeit - Digitale Gesetze
Bundeswahlordnung (BWO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Wahlorgane
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
Erster Unterabschnitt Wahlbezirke
Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis
Dritter Unterabschnitt Wahlscheine
Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel
Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit
§ 46 Wahlräume
§ 47 Wahlzeit
§ 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Dritter Abschnitt Wahlhandlung
Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
Fünfter Unterabschnitt: Wahlräume, Wahlzeit
§ 47 Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.