Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines - Digitale Gesetze
§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.