Kapitel 2 Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung
Kapitel 3 Schlussvorschriften
§ 1 Zweck
Die Gewährung der Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten.