Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung
Die Prüfungsaufgabe, die zulässigen Hilfsmittel, den Erwartungshorizont und das Bewertungsschema soll die Fachlehrkraft festlegen, die das Fach der mündlichen Abschlussprüfung planmäßig unterrichtet hat.