§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:
- 1.
eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 3.
eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.
(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses gehören:
- 1.
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.
(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:
- 1.
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
eine 120-minütige Klausur, und zwar
- a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik,
- b)
in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
- c)
in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.
(4) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören: