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§ 6 Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr (BwBeamtAusglG)
Abschnitt 1 Dienstrecht
Abschnitt 2 Finanzieller Ausgleich
§ 5 Einmalzahlung
§ 6 Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Abschnitt 3 Versorgung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Finanzieller Ausgleich
§ 6 Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.