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Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG)
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Erhaltung des Waldes
Drittes Kapitel Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Viertes Kapitel Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht
Fünftes Kapitel Schlußvorschriften
§ 4 Waldbesitzer - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.