Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft - Digitale Gesetze
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG)
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Erhaltung des Waldes
Drittes Kapitel Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt I Allgemeine Vorschrift
Abschnitt II Forstbetriebsgemeinschaften
§ 16 Begriff
§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
§ 18 Anerkennung
§ 19 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
§ 20 Widerruf der Anerkennung
Abschnitt III Forstbetriebsverbände
Abschnitt IV Forstwirtschaftliche Vereinigungen
Abschnitt V Ergänzende Vorschriften
Viertes Kapitel Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht
Fünftes Kapitel Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt II: Forstbetriebsgemeinschaften
§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:
1.
Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
2.
Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
3.
Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
4.
Bau und Unterhaltung von Wegen;
5.
Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
6.
Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.