§ 5 Aufsicht im besonderen Fall - Digitale Gesetze
§ 5 Aufsicht im besonderen Fall
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.