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§ 5 Aufsicht im besonderen Fall - Digitale Gesetze
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLG)
§ 1 Rechtsform, Name
§ 2 Tätigkeiten
§ 3 Aufgabendurchführung
§ 4 Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
§ 5 Aufsicht im besonderen Fall
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 8 (weggefallen)
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Aufsicht im besonderen Fall
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.