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§ 1 - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge über Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§27bV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge wird eine Zusatzstatistik über Leistungen, die im Rechnungsjahr 1969 nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift gewährt werden, als Bundesstatistik durchgeführt.