Sechster Abschnitt Kultur, Forschung und Statistik
Siebter Abschnitt Strafbestimmungen
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Aufnahmebescheid - Digitale Gesetze
§ 26 Aufnahmebescheid
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.