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§ 101 Geltung für Lebenspartner - Digitale Gesetze
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Verteilung, Rechte und Vergünstigungen
Dritter Abschnitt Behörden und Beiräte
Vierter Abschnitt Aufnahme
Fünfter Abschnitt Namensführung, Beratung
Sechster Abschnitt Kultur, Forschung und Statistik
Siebter Abschnitt Strafbestimmungen
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 100 Anwendung des bisherigen Rechts
§ 100a Übergangsregelung
§ 100b Anwendungsvorschrift
§ 101 Geltung für Lebenspartner
§ 102 (weggefallen)
§ 103 Kostentragung
§ 104
§§ 105 bis 107 (weggefallen)
Inhaltsverzeichnis
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 101 Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.