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§ 27 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes - Digitale Gesetze
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG)
Erster Abschnitt Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
Zweiter Abschnitt Bundesamt für Verfassungsschutz
Dritter Abschnitt Übermittlungsvorschriften
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 27 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
1.
§ 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.