Titel 7 Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30 Absatz 2 BVerfGG
Titel 8 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7a BVerfGG
Titel 9 Zum Verfahren in der Beschwerdekammer gemäß § 97c BVerfGG
Titel 10 Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungsgerichts
Titel 11 Schlussvorschriften
§ 53
Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.