Teil A Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts
Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften
§ 4
Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizepräsidenten und dieser von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Mitglied des Gerichts vertreten.