Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2025 eingehen, aus den Rechtsbereichen
- 1.
des Vertriebenenrechts;
- 2.
des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
- 3.
des Waffenrechts;
- 4.
des Petitionsrechts;
- 5.
des Rechts der Zwangsversteigerung und der Zwangsvollstreckung im Sinne des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der angegriffene Hoheitsakt durch das Vollstreckungsgericht erlassen wurde und dieses nicht nur in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 769 Absatz 2 ZPO tätig geworden ist;
- 6.
des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);
- 7.
des sonstigen Deliktsrechts,
jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.