Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (BtRegV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Persönliche Eignung
§ 3 Sachkunde
§ 4 Nachweis der Sachkunde
§ 5 Nachweis der Sachkunde durch betreuungsspezifische Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge
§ 6 Nachweis der Sachkunde durch Sachkundelehrgang
§ 7 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
§ 8 Anerkennung von Sachkundelehrgängen
§ 9 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen; Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen als beruflicher Betreuer
§ 10 Berufshaftpflichtversicherung
§ 11 Mitteilung der Organisationsstruktur
§ 12 Gespräch zur Feststellung der persönlichen Eignung
§ 13 Registrierungsverfahren
§ 14 Aufbewahrungsfrist
§ 15 Übergangsvorschrift zu § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes
§ 16 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage zu § 3 Absatz 4 Inhaltliche Anforderungen an die Sachkunde (Module)
§ 4 Nachweis der Sachkunde - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Nachweis der Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:
1.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,
2.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder
3.
durch anderweitige Nachweise nach § 7.