Abschnitt 4 Offenbarungsbefugnisse für Geheimnisträger
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
§ 34 Anwendungsvorschrift zu § 7
§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist nur auf Vollmachten anzuwenden, die seit dem 1. Januar 2023 durch die Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 öffentlich beglaubigt worden sind.