Abschnitt 4 Offenbarungsbefugnisse für Geheimnisträger
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
§ 29 Fortbildung - Digitale Gesetze
§ 29 Fortbildung
Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.