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§ 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung - Digitale Gesetze
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Betreuungsbehörde
Abschnitt 2 Anerkannte Betreuungsvereine
Abschnitt 3 Rechtliche Betreuer
Abschnitt 4 Offenbarungsbefugnisse für Geheimnisträger
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Anerkannte Betreuungsvereine
§ 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.