Abschnitt 4 Offenbarungsbefugnisse für Geheimnisträger
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
§ 13 Weitere Aufgaben
Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.