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§ 113 Wahl des Wehrbeauftragten - Digitale Gesetze
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 2025)
I. Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und Schriftführer
II. Wahl des Bundeskanzlers
III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
IV. Fraktionen
V. Die Mitglieder des Bundestages
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
VII. Ausschüsse
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
IX. Behandlung von Petitionen
X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
§ 113 Wahl des Wehrbeauftragten
§ 114 Berichte des Wehrbeauftragten
§ 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 113 Wahl des Wehrbeauftragten
Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).