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§ 65 Berichterstatterbenennung - Digitale Gesetze
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 1980)
Eingangsformel
I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
II. Wahl des Bundeskanzlers
III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
IV. Fraktionen
V. Die Mitglieder des Bundestages
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
VII. Ausschüsse
§ 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
§ 55 Einsetzung von Unterausschüssen
§ 56 Enquete-Kommission
§ 56a Technikfolgenanalysen
§ 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse
§ 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
§ 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
§ 60 Einberufung der Ausschußsitzungen
§ 61 Tagesordnung der Ausschüsse
§ 62 Aufgaben der Ausschüsse
§ 63 Federführender Ausschuß
§ 64 Verhandlungsgegenstände
§ 65 Berichterstatterbenennung
§ 66 Berichterstattung
§ 67 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss
§ 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen
§ 69 Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt
§ 69a Besondere Beteiligungsrechte Dritter
§ 70 Anhörungssitzungen
§ 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache
§ 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung
§ 73 Ausschussprotokolle
§ 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
IX. Behandlung von Petitionen
X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
VII.: Ausschüsse
§ 65 Berichterstatterbenennung
Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.