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§ 9 Vernichtung von VS - Digitale Gesetze
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl. I 1980, 1237) (BTGO1980Anl 3)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Geheimhaltungsgrade
§ 2a Private Geheimnisse
§ 3 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade
§ 3a Einsichtnahme in Verschlusssachen
§ 4 Kenntnis und Weitergabe einer VS
§ 5 Ferngespräche über VS
§ 6 Herstellung von Duplikaten
§ 7 Behandlung von VS in Ausschüssen
§ 8 Registrierung und Verwaltung von VS
§ 9 Vernichtung von VS
§ 10 Weiterleitung von VS
§ 11 Mitnahme von VS
§ 12 Mitteilungspflicht
§ 13 Ausführungsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Vernichtung von VS
VS einschließlich des im Bundestag entstehenden Zwischenmaterials sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Geheimregistratur zuzuleiten. Soweit die VS nicht aufzubewahren sind, werden sie durch die Geheimregistratur vernichtet.