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§ 5 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Leistungsanspruchs für den Aufbau und die Unterhaltung der Beratungsstellen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (BStV)
Eingangsformel
§ 1 Antragsverfahren
§ 2 Leistungsgewährung
§ 3 Weiterleitung der Leistung an Dritte
§ 4 Kontrolle der Mittelverwendung
§ 5 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.