§ 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
(1) Das Bundesamt ist die nationale Verbindungsstelle sowie die zentrale Melde- und Anlaufstelle für die Aufsicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen in der Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als nationale Verbindungsstelle koordiniert das Bundesamt
- 1.
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Länderbehörden, die die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2-Richtlinie bestimmt haben, sowie der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit den für die Überwachung der Anwendung der NIS-2-Richtlinie zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Europäischen Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit sowie
- 2.
die sektorübergreifende Zusammenarbeit der in Nummer 1 genannten Länderbehörden, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Meldestelle hat das Bundesamt
- 1.
die für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik wesentlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Informationen zu Schwachstellen, zu Schadprogrammen und zu Angriffen,
- 2.
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die Relevanz der Informationen nach Nummer 1 für die Verfügbarkeit kritischer Dienstleistungen zu analysieren,
- 3.
das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der Informationstechnik von kritischen Anlagen, besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen kontinuierlich zu aktualisieren und
- 4.
unverzüglich die nachfolgenden Personen oder Stellen zu unterrichten:
- a)
die Betreiber kritischer Anlagen über sie betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 und