(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
§ 5b Absatz 6, § 7c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7c Absatz 3, § 7d, oder § 8a Absatz 3 Satz 5,
- b)
§ 7a Absatz 2 Satz 1 oder
- c)
§ 8b Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 8c Absatz 4 Satz 1
zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
- 3.
entgegen § 8a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 4.
entgegen § 8a Absatz 4 Satz 2 oder § 8b Absatz 3a das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet, eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterstützung nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 5.
entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 8f Absatz 5 Satz 1 eine Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
- 6.
entgegen § 8b Absatz 3 Satz 4 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist,
- 7.
entgegen § 8b Absatz 4 Satz 1, § 8c Absatz 3 Satz 1 oder § 8f Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8.