§ 15 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
(1) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist befugt, Vertragspartner, Verfügungsberechtigte und die gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzliche Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte anlässlich der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion oder im Rahmen von Aktualisierungen zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 3 und 4 erhebt und diese nach § 16 überprüft.
(2) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben nach § 19 aufgezeichnet hat. Eine erneute Identifizierung ist durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen muss, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
(3) In Bezug auf Vertragspartner, Verfügungsberechtigte sowie gesetzliche Vertreter und gegebenenfalls jeweils für diese auftretende Personen darf die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben verarbeiten:
- 1.
bei einer natürlichen Person:
- a)
den oder die Vornamen und den Nachnamen,
- b)
den Geburtsort,
- c)
das Geburtsdatum,
- d)
die Staatsangehörigkeit,
- e)
die Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH auftretende Person erreichbar ist,
- f)
vollständige Kopien von Ausweisdokumenten und
- g)
den Nachweis der Berechtigung bei auftretenden Personen,
- 2.