Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 16 Übergangsregelung
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.