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§ 43 - Digitale Gesetze
Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (BRüG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Neubegründete rückerstattungsrechtliche Ansprüche
Dritter Abschnitt Behandlung der nach diesem Gesetz zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche
Vierter Abschnitt Anmeldung von rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen und weiteres Verfahren
Fünfter Abschnitt Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland
Sechster Abschnitt Härteausgleich
Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland
Zweiter Titel: Verfahren
§ 43
Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach Zustellung des Bescheids in Höhe der nach diesem Bescheid fälligen Beträge.