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Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (BrucelloseV)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand
Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand
Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 5 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 5
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucellose öffentlich bekannt.