Abschnitt IV Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall
Abschnitt V Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
§ 133 - Digitale Gesetze
§ 133
Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).