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Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG)
Inhaltsübersicht
Kapitel I (weggefallen)
Kapitel II Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
Abschnitt I Allgemeines
§ 121
§ 122
§ 123
§ 123a
§ 124
§ 125
§ 125a
§ 125b
§ 125c
Abschnitt II Rechtsweg
Abschnitt III Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften
Abschnitt IV Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall
Abschnitt V Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
§ 125 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Kapitel II: Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
Abschnitt I: Allgemeines
§ 125
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.