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§ 1 Grundsatz - Digitale Gesetze
Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst (BRiNV)
Eingangsformel
§ 1 Grundsatz
§ 2 Heranziehung zu einer Nebentätigkeit
§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 4 Allgemeine Genehmigung von Nebenbeschäftigungen
§ 5 Versagung der Genehmigung
§ 6 Abgeordnete Richter
§ 7 Verfahren
§ 8 Vergütungen
§ 9 Richter des Bundesverfassungsgerichts
§ 10
§ 11 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundsatz
Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.