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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik (BrillVerfMAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlussprüfung
§ 9 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik
§ 3 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
9.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
10.
Messen und Prüfen, Endkontrolle,
11.
Grundlagen der Metallbearbeitung,
12.
Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen,
13.
Bearbeiten von Brillengläsern,
14.
Reinigen von Gläsern,
15.
Oberflächenveredlung,
16.
Kundenberatung.