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§ 12 - Digitale Gesetze
Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung) (BRegAmtsWoVwVs)
I. Verwaltung
II. Instandhaltung, Unterhaltung usw.
III. Reinigung, Heizung, Wasserversorgung und Beleuchtung
IV. Gärten
V. Fernsprechanschlüsse
VI. Allgemeines
§ 12
Inhaltsverzeichnis
VI.: Allgemeines
§ 12
In den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die §§ 2, 3, 5, 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzuwenden, wenn keine Verpflichtungen des Vermieters bestehen.