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§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl - Digitale Gesetze
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Der Rechtsanwalt
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt Vorstand
§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes
§ 64 Wahlen zum Vorstand
§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
§ 66 Verlust der Wählbarkeit
§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 68 Wahlperiode
§ 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
§ 70 Sitzungen des Vorstandes
§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
§ 72 Beschlüsse des Vorstandes
§ 73 Aufgaben des Vorstandes
§ 73a Einheitliche Stelle
§ 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
§ 74 Rügerecht des Vorstandes
§ 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 77 Abteilungen des Vorstandes
Zweiter Unterabschnitt Präsidium
Dritter Unterabschnitt Kammerversammlung
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen
Elfter Teil Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
Zwölfter Teil Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
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Erster Unterabschnitt: Vorstand
§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.