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§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Digitale Gesetze
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Der Rechtsanwalt
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 7 Versagung der Zulassung
§ 8 (weggefallen)
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Zulassung
§ 12a Vereidigung
§ 13 Erlöschen der Zulassung
§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
§ 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
§ 16 (weggefallen)
§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen
Elfter Teil Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
Zwölfter Teil Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.