Zweiter Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen
Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen
Elfter Teil Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
Zwölfter Teil Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 142 Beschwerde - Digitale Gesetze
§ 142 Beschwerde
Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.