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§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer - Digitale Gesetze
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Der Rechtsanwalt
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht
Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof
Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
§ 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
Vierter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen
Elfter Teil Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
Zwölfter Teil Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches
Dritter Abschnitt: Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.