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§ 11 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG)
Erster Abschnitt Die Bundesversammlung
Zweiter Abschnitt Wahl des Bundespräsidenten
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Wahl des Bundespräsidenten
§ 11
Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Eidesleistung des Bundespräsidenten.