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§ 7 Ausbildung - Digitale Gesetze
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt II Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
§ 7 Ausbildung
§ 8 Versetzung
§ 9 Stellenvorbehalt
§ 10 Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
§ 11 Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen
§ 12 Erstattung der Kosten eines Studiums
§ 12a Erstattung der Kosten einer Fortbildung
Abschnitt III Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt II: Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
§ 7 Ausbildung
Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.