Abschnitt II Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
Abschnitt III Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.