Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
Vierter Abschnitt Wahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten
Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrates
Dritter Teil Wahl des Hauptpersonalrates
Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrates
Fünfter Teil Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter
Sechster Teil Besondere Verwaltungszweige
Siebter Teil Schlußvorschriften
§ 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht worden ist.