§ 72 Anrufung der Einigungsstelle
Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 72: Zur Nichtanwendung vgl. § 112 Abs. 4 Satz 5 +++)