Kapitel 5 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Kapitel 6 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
Kapitel 7 Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
Kapitel 8 Gerichtliche Entscheidungen
Kapitel 9 Sondervorschriften
Teil 2 Für die Länder geltende Vorschriften
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen - Digitale Gesetze
§ 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen
An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.